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Rechtliche Infos zur Insolvenz und Geschäftsführerhaftung
Haftung bei Insolvenz der GmbH
In der Krise der Gesellschaft ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu größter Sorgfalt verpflichtet. Sofortiges Handeln ist zwingend geboten, wenn die GmbH zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Dann liegt ein Insolvenzgrund vor, der den Geschäftsführer dazu verpflichtet, fristgerecht – nämlich innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife – einen Insolvenzantrag zu stellen.
Es bestehen in dieser Phase erhebliche Haftungsrisiken, über die Sie sich als Geschäftsführer einer GmbH sorgfältig informieren sollten, da Sie bei Verstößen unter Umständen mit Ihrem privaten Vermögen haften. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht ist zudem mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht.
Insolvenzantragstellungspflicht
Das Insolvenzverfahren wird grundsätzlich nur auf Antrag eröffnet. Der Geschäftsführer einer GmbH muss bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern – das bedeutet sofort, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen – den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die GmbH voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu tilgen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen (Aktiva) nicht mehr die echten Verbindlichkeiten (Passiva) deckt.
Wenn der Geschäftsführer seiner Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, entsteht häufig ein Schaden. Für Altgläubiger verringert sich die Masse. Neue Gläubiger hätten gar nicht erst Verträge mit der längst insolventen GmbH geschlossen und entsprechende Aufwendungen oder Lieferungen dann auch nicht getätigt.
Für diese Schäden haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Außerdem ist er gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Daneben macht er sich unter Umständen auch wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Auf eine positive Kenntnis des Geschäftsführers vom Insolvenzgrund – Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung – kommt es nicht an; die Drei-Wochen-Frist beginnt bereits bei objektiver Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes zu laufen.
Die Drei-Wochen-Frist kann auch nicht in jedem Fall voll ausgeschöpft werden. Der Geschäftsführer darf nur dann so lange abwarten, wenn die begründete Aussicht darauf besteht, dass die GmbH durch Sanierungsmaßnahmen gerettet werden könnte. Nur dann hat er drei Wochen Zeit, die Tragfähigkeit möglicher Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen.
Die Frist wird nicht durch außergerichtliche Vergleichsgespräche, selbst wenn diese erfolgsversprechend sind, gehemmt!
Wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, liegt ein Insolvenzgrund vor. Man spricht dann von der so genannten “Insolvenzreife” der GmbH. Nach Eintritt der Insolvenzreife ist es dem Geschäftsführer verboten, fällige Verbindlichkeiten zu tilgen, um Massenverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Das Gesellschaftsvermögen der GmbH darf nun nicht mehr angetastet werden. Leistet der Geschäftsführer dennoch Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH, so haftet er der GmbH zum Schutz der Gläubiger hierfür persönlich und vollumfänglich auf Rückzahlung der verbotenen Auszahlungen.
Haftung auf Schadensersatz für die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO.
Neben der Haftung gegenüber der GmbH haftet der Geschäftsführer auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, wenn er die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Der Anspruch setzt voraus, dass Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist und der nach § 15a InsO gebotene Antrag nicht oder nicht innerhalb der maximal dreiwöchigen Frist gestellt wurde.
Der Geschäftsführer muss schuldhaft gegen seine Insolvenzantragspflicht verstoßen haben, wobei aber einfache Fahrlässigkeit genügt, es ist also ausreichend, dass die Insolvenzreife für ihn erkennbar war, ab Beginn der Krise trifft ihn eine Beobachtungspflicht!
Weitere Haftungstatbestände
Des Weiteren kann eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH aufgrund seiner allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten in Betracht kommen, wenn er den rechtlich gebotenen Insolvenzantrag verspätet oder gar nicht stellt. Der Geschäftsführer haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit. Die Gesellschaft muss das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers darlegen können, außerdem muss sie den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens und den Zusammenhang zwischen Geschäftsführerhandeln und Schaden beweisen. Der Geschäftsführer hingegen muss beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder ihn kein Verschulden trifft.